Eltern können ihre Kinder das ganze Jahr über in einer Kindertageseinrichtung anmelden. Laut dem Ablaufplan zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen des Landes Bremen, gibt es aber Haupt-Anmeldezeiten:
Alle Anmeldungen, die während der Anmeldefrist abgegeben werden, werden nach Ablauf der Frist auf bestimmte Kriterien hin überprüft. Diese Aufnahmekriterien sind durch das „Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz „BremAOG“) geregelt.
Die Aufnahmekriterien laut BremAOG lauten:
§ 5 Rechtsanspruch, Aufnahme von Kindern
(5) Werden mehr Kinder angemeldet als Plätze vorhanden sind oder eingerichtet werden können, sind die Auswahlkriterien des § 6 anzuwenden.
(6) Schulkinder werden nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und der Auswahlkriterien des § 6 aufgenommen, wenn in Wohnortnähe kein vorrangig zu nutzendes schulisches Ganztagsangebot verfügbar ist.
(7) Die Aufnahme eines Kindes in eine durch die Stadtgemeinde Bremen geförderte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle darf nicht aus Gründen seiner Herkunft und seiner Nationalität sowie nicht aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen verweigert werden.
§ 6 Auswahlkriterien
1. Zuerst werden die Kinder von pädagogischen Fachkräften im Sinne des § 10 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 BremKTG aufgenommen, die nachweislich mindestens halbtags bei einem nach § 18 BremKTG geförderten Träger oder beim städtischen Eigenbetrieb KiTa Bremen in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Großtagespflegestelle in der Stadtgemeinde Bremen beschäftigt sind. Gleiches gilt für Kindertagespflege-personen, die in Kindertageseinrichtungen als Zweitkräfte oder in Großtagespflegestellen beschäftigt sind.
2. anschließend werden Kinder aufgenommen, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Förderung des Kindes im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
b) Das Kind hat einen festgestellten Sprachförderbedarf im Sinne des § 36 Absatz 2 des Bremischen Schulgesetzes.
3. anschließend werden Kinder aufgenommen, die bis zum 30. September des Kindergartensjahres, für das die Anmeldung erfolgt, fünf Jahre alt werden;
4. Im übrigen richtet sich die Aufnahme nach folgenden gleichrangigen Kriterien:
a) die Tageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle befindet sich in Wohnortnähe des Kindes oder in der Nähe des Arbeitsplatzes eines Erziehungsberechtigten.
b) das Kind hat Geschwister, die diese Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen;
c) die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, nehmen diese auf, sind arbeitssuchend, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung oder erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
d) das Kind lebt nur mit einer/einem Erziehungsberechtigten zusammen, der die Voraussetzungen nach Buchstabe c erfüllt;
e) die Personensorgeberechtigten begründen die Auswahl einer Tageseinrichtung mit der besonderen fachlichen, weltanschaulichen oder religiösen Konzeption der Einrichtung.
(2) Erfüllt ein Kind beide Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2, ist dieses Kind vorrangig gegenüber einem Kind aufzunehmen, welches nur eine Voraussetzung erfüllt. Erfüllt ein Kind mehrere Kriterien des Absatzes 1 Nummer 4, ist dieses Kind bevorzugt vor einem Kind aufzunehmen, welches weniger Kriterien erfüllt. Erfüllen mehrere Kinder gleich viele Kriterien oder sind sonst nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 gleichrangig aufzunehmen, ist über die Aufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
(3) Für die Aufnahme von Schulkindern gelten abweichend von Absatz 1 bis 4 folgende Kriterien:
1. Vorrangig aufzunehmen sind Kinder, für die das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Betreuung des Kindes im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
2. Im Übrigen haben Kinder Vorrang, wenn deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Von diesen Kindern sollen zunächst diejenigen aufgenommen werden, die eine in der Nähe der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle liegende Schule besuchen.
3. Handelt es sich aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung um ein Angebot mit stadtweitem Einzugsbereich, kann mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung auf den Vorrang der Schulnähe aus Nr. 2 Satz 2 verzichtet werden.
4. Soweit nach Anwendung der Vorrangregelungen nach Nummer 1 und 2, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Ausnahme nach Nummer 3, wegen Gleichrangigkeit och eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, sind unter den gleichrangigen Kindern jüngere vor den älteren aufzunehmen.
(4) Die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen von gemeinnützigen Elternvereinen darf auch nach Prüfung der Auswahlkriterien davon abhängig gemacht werden, ob die jeweiligen Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, den Elternverein mitzutragen. Dies erfolgt in der Regel auf der Basis einer Mitgliedschaft und durch das aktive Eintreten für die satzungsgemäßen Ziele des Vereines.
Wichtiger Hinweis:
Alle Kindertageseinrichtungen müssen die Aufnahme von Kindern nach diesen gesetzlichen Vorgaben planen. Für die Aufnahme von Grundschulkindern in einen Hort besteht kein Rechtsanspruch, so dass es leider vorkommen kann, dass ein „älteres“ Grundschulkind (Viertklässler) keine Zusage für einen Hortplatz bekommt, wenn in einem Schuljahr sehr viele Kinder (jüngere) Kinder angemeldet werden. Wir haben auf das Verfahren leider keinen Einfluss.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Senatorin für Kinder und Bildung sowie auf der Webseite „Kinderbetreuungskompass Bremen“.
Nach Ablauf der Frist und einem Abgleich sämtlicher Einrichtungen untereinander, können zu einem bestimmten, im Ablaufplan festgelegten Termin, die Zusagen versendet werden.
Bitte beachten Sie: Sie erhalten mit der Zusage eine „Annahme- bzw. Absage-Erklärung“, die Sie unbedingt ausgefüllt innerhalb von 10 Tagen an die Einrichtung zurück senden müssen, ansonsten kann der Platz anderweitig vergeben werden!
Sollten Sie keine Zusage erhalten, können Sie sich auf die Warteliste der Einrichtung setzen lassen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass wir Ihre Anmeldung (mit Ihrem Einverständnis) an die zuständige Stelle bei der Senatorin für Kinder und Bildung weiterleiten - dort wird versucht, einen geeigneten Platz in einer Einrichtung in Wohnortnähe für Ihr Kind zu finden. Auch über "PiB“ (Pflege in Bremen – Vermittlung von Tagesmüttern) können Eltern Unterstützung bei der Suche nach einem Platz in der Kindertagespflege erhalten.
Sämtliche Formulare, sowie Informationen zu unseren Schließungszeiten, Notdiensten, Höhe der Beiträge, den AGB u. A. finden Sie auf der Seite DOWNLOADS